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Cake day: June 24th, 2024

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  • Laut Berichten von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung vom Freitag wird Spahn durch den 170 Seiten umfassenden Bericht der vom früheren Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) eingesetzten Sonderbeauftragten Margaretha Sudhoff erheblich belastet. Die Vorwürfe richten sich insbesondere dagegen, dass Spahn dem Logistikunternehmen Fiege aus seiner münsterländischen Heimat ohne Ausschreibung einen Auftrag zur Maskenbeschaffung im Volumen von 1,5 Milliarden Euro erteilt habe. Dies sei erfolgt, obwohl das eigentlich für Logistikfragen zuständige Bundesinnenministerium Spahn damals vor der Beauftragung der Firma Fiege gewarnt habe, hieß es in der Süddeutschen Zeitung. Auch im Corona-Krisenstab der Regierung habe es dagegen Widerstände gegeben, über die sich Spahn hinweggesetzt habe.

    War ja nicht sein Geld. Da konnte er großzügig sein. Außerdem ist seine Kernkompetenz ja auch populistischen Unsinn zu fordern.























  • Das Gericht hat genau das bemängelt, dass die Behörden eben nicht nach dem Dublin Verfahren verfahren sind, was sie aber hätten tun müssen.

    Personen, die bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, dürfen nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags zurückgewiesen werden. Das hat das Verwaltungsgericht in mehreren Eilverfahren entschieden.

    […]

    Die Zurückweisung der Antragsteller sei rechtswidrig. Die Bundesrepublik sei nach der Dublin-Verordnung der EU dazu verpflichtet, bei Asylgesuchen, die auf deutschem Staatsgebiet gestellt werden, in jedem Fall das in dieser Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats vollständig durchzuführen (so genanntes „Dublin-Verfahren“). Die Antragsteller hätten ein entsprechendes Asylgesuch geäußert, sodass ihnen der Grenzübertritt erlaubt und das Dublin-Verfahren in Deutschland durchgeführt werden müsse. Die Bundesrepublik könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben dürfe. Insbesondere könne sie die Zurückweisungen nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen. Es fehle dafür bereits an der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Antragsgegnerin.

    […]

    https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1565917.php

    Der Schutz des Rechtsstaates gilt für ausnahmslos jeden.